Satzung Kurabgabe - Ferienhaus Angela und Andy in Kellenhusen

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen

Keine Gewähr, da es sich um eine Kopie aus 2011 handelt. Weitere Infos unter https://www.ostseecard.de/

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) sowie der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. Dezember 2009 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

1. Die Gemeinde Kellenhusen ist als Ostseeheilbad anerkannt.

2. Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen einen Kurbeitrag. Durch den Kurbeitrag sollen die Aufwendungen nach Satz 1 zu 59,6 v. H. gedeckt werden.

3. Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

4. Soweit nach Maßgabe anderer Abgabesatzungen oder Entgeltsordnungen Gebühren oder Entgelte erhoben werden, wird davon die Kurabgabe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Kellenhusen.

§ 3 Abgabepflichtiger Personenkreis

1. Abgabepflichtig ist, wer sich in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd). Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer/in oder Besitzer/in einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte usw.). Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht.

2. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und  Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

§ 4 Befreiung von der Kurabgabe

1. Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –Söhne, Schwager und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde Kellenhusen ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

c) Teilnehmer an besonderen Familienfeiern, wenn sie die Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

d) Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort  zu übernachten), wenn sie die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

e) In Ausübung ihres Dienstes oder Berufes Anwesende, Teilnehmer von Tagungen, Kongressen und Lehrgängen nach vorheriger schriftlicher Antragstellung bei der Kurverwaltung, wenn sie die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt nicht für Begleitpersonen.

f) Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bettlägerige Kranke und Verletzte, die nicht in der Lage sind, die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

g) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 100 % nachweisen. Dies gilt auch für Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Personen, wenn diese nachweislich auf eine ständige Begleitung angewiesen sind.

2. Personen, die unter die Befreiung b), c), d) und e) fallen, zahlen an Tagen, an denen sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, den Tagesbeitrag.

3. Ostsee-Card-Inhaber aus Fremdgemeinden.

4. Gästekarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.

§ 5 Entstehung der Abgabepflicht und Fälligkeit

1. Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die Beitragspflichtigen haben den Kurbeitrag spätestens am Tage nach der Ankunft bei den zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet zu entrichten. Tagesgäste, die die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch nehmen möchten, haben die Kurabgabe vorher bei den Kurabgabeannahmestellen oder den Strandkorbvermietern zu entrichten.

2. Die Jahreskurabgabe wird durch einen schriftlichen Heranziehungsbescheid festgesetzt, soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist im Falle der schriftlichen Heranziehung 21 Tage nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

3. Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen OstseeCard nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die Kurabgabe nach zu entrichten. Kann der Kurabgabepflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird die Bemessung der nach zu entrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf 28 Tage der bei antreffen geltenden Saisonkategorie ( § 6) pauschaliert.

4. Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 9 Abs. 3), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheins nachweisen kann.

§ 6 Höhe der Kurabgabe

1. Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet für jede abgabepflichtige Person:

in der Zeit vom 06.01. bis 31.03. 2,00 €

in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. 3,00 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 2,00 €

in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 3,00 €

An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird. Die Kurabgabe schließt die Mehrwertsteuer ein. Sie wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr mit den vorstehend genannten Sätzen, höchstens jedoch in der Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 2 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe erhoben.

2. Die Jahreskurabgabe beträgt für jede Person ab 18 Jahren 80,00 €.

3. Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Gleiches gilt für ihre Familienmitglieder (Ehegatten sowie im Haushalt lebende Kinder ab 18 Jahren)..

4. Für den in § 5 Abs. 1, Satz 2 bezeichneten Personenkreis beträgt die Tageskurabgabe:

in der Zeit vom 06.01. bis 14.03. 1,00 €, in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €

in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €, in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €, in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €

§ 7 Ermäßigungen

1 Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 80 % und mehr nachweisen, erhalten eine Ermäßigung der Kurabgabe in Höhe von 50 %. Dieses gilt auch für ständige Begleitpersonen, wenn sie durch den Eintrag „B“ auf der Vorderseite des Behindertenausweises vermerkt sind.

2. Teilnehmer an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20 Personen) erhalten auf vorherigen Antrag durch den Vermieter bei der Kurverwaltung eine Ermäßigung der Kurabgabe in Höhe von 25 %.

3. Den Trägern von Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, den Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts wird auf vorherigen Antrag bei der Kurverwaltung für die von ihnen verschickten Personen eine Vergünstigung von 25 % gewährt. Anträge auf Ermäßigung des Kurbeitrages sind mit Begründung schriftlich vor Ankunft in der Gemeinde bei der Kurverwaltung zu stellen. Der Wohnungsgeber ist nicht berechtigt Ermäßigungen zu gewähren.

§ 8 Rückerstattung bei vorzeitiger Abreise

1. Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den/die Gästekarteninhaber/in gegen Rückgabe der OstseeCard und des Meldescheines, auf deren Rückseite der/die Wohnungsgeber/in die vorzeitige Abreise der Beitragspflichtigen bescheinigt hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.

2. Auf Ersatz-, Jahres- und Tagesgästekarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen.

§ 9 Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/innen

1. Jeder, der im Erhebungsgebiet Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Wohnungsgeber/in) ist verpflichtet, entweder persönlich oder durch ortsansässige Bevollmächtigte oder Beauftragte die aufgenommenen Personen (auch Bekannten- und Verwandtenbesuche) innerhalb von 24 Stunden bei der Kurverwaltung unter Verwendung der Meldevordrucke der Kurverwaltung, die von dieser kostenlos ausgegeben werden, anzumelden. In den Anmeldungen sind Namen, Vornamen, Heimatanschrift, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, und An- und Abreisetage der aufgenommenen Personen, sowie Namen, Anschrift und Betriebsnummer des/der Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet anzugeben. Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten im Sinne von § 6, Abs. 3 aufhalten für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihrer Wohneinheit gewähren, soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahresgästekarte gelöst haben. Die ausgefüllten Meldevordrucke sind in die von der Kurverwaltung aufgestellten Meldescheinkästen einzuwerfen oder bei der Kurverwaltung abzugeben.

2. Die Wohnungsgeber/innen haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten bzw. Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten der Kurverwaltung jederzeit auf Anforderung vorzulegen. Zur Einziehung bzw. Zahlung der Kurabgabe verpflichtete Personen haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: Namen, Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen, sowie Namen, Anschrift und Betriebsnummer des/der Wohnungsgebers/in im Erhebungsgebiet. Statt der Gästeliste können auch die für den/die Wohnungsgeber/in bestimmten Exemplaren der Vermietungsverträge als Nachweis geführt werden.

3. Die Wohnungsgeber/innen haben die Kurabgabe von den Abgabepflichtigen Personen, die sie beherbergen oder denen sie Wohnraum überlassen, einzuziehen und innerhalb von einer Woche an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften Gesamtschuldnerisch für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die Wohnungsgeber/innen sind verpflichtet, die Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in den Wohngelegenheiten für die beitragspflichtigen Personen an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Die Satzungstexte stellt die Gemeinde kostenlos zur Verfügung.

4. Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen von eigenen Wohngelegenheiten im Sinne von § 6 Absatz 3 sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer abgabepflichtigen Familienmitglieder einzuziehen und unverzüglich an die Kurverwaltung abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Abgabe.

5. Die Pflichten der Wohnungsgeber/innen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen u.a. Einrichtungen Dritten überlassen.

6. Die Kurverwaltung ist befugt, von den Finanzbehörden Auskünfte über die betrieblichen Einnahmen der Pflichtigen einzuholen.

§ 10 Gästekarte (OstseeCard)

1. Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast vom Wohnungsgeber oder von der Kurabgabeannahmestelle der Kurverwaltung nebst Quittung die „OstseeCard“ als Gästekarte/Jahresgästekarte ausgegeben, die den Tag der Ankunft enthält und auch den Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar. Die Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.

2. Die „OstseeCard“ berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahresgästekarte für das gesamte laufende Kalenderjahr zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen der Kurveraltung durchgeführten Veranstaltungen. Die OstseeCard ist beim Betreten diverser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder Beauftragten der Kurverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die OstseeCard ohne Ausgleichsleistung eingezogen.

3. Bei Verlust der OstseeCard werden Ersatzkarten von der Kurverwaltung gegen Gebühr in Höhe von 2,00 Euro ausgestellt.

§ 11 Datenverarbeitung

Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und Grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz -LDSG- ) vom 9. Februar 2000 (GVOBI. Schl.-H. 2000, S. 169) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus

A) den an die Kurverwaltung von den Vermietern übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen;

B) den nach den Vorschriften des Landesmeldegesetzes der Gemeinde und der Kurverwaltung bekannt gewordenen Daten aus der An- und Abmeldung der Gäste;

C) der Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter der

Kurverwaltung diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten;

D) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Kellenhusen

E) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremdenverkehrsabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Kellenhusen erheben. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen. Die Gemeinde ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach den

Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Kurverwaltung behält sich das Recht vor, sofern es auf dem Meldeschein nicht

widerrufen wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen.

§ 12 Strandbenutzungsgebühren

1. Für die Benutzung des konzessionierten Strandes in der Gemeinde Kellenhusen wird eine Strandbenutzungsgebühr in Form der Strand-Tagesgebühr oder in Form der Strand-Saisongebühr erhoben. Nicht gebührenpflichtig sind Personen, die eine gültige ‚Ostsee-Card‘ vorweisen.

2. Tagesgäste, die ausschließlich den Strand benutzen, zahlen eine Strand-Tagesgebühr. Die Höhe der Strand-Tagesgebühr beträgt bei eigenem Erwerb beim Strandkorbvermieter oder bei den Kurabgabeannahmestellen

in der Zeit vom 05.01. bis 14.03. 1,00 €, in der Zeit vom 15.03. bis 14.05. 2,00 €

in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. 3,00 €, in der Zeit vom 15.09. bis 31.10. 2,00 €

in der Zeit vom 01.11. bis 19.12. 1,00 €. in der Zeit vom 20.12. bis 05.01. 2,00 €

3. Die Strand-Tagesgebühr wird bis 17.00 Uhr erhoben. Die Strand-Tagesgebühr ist beim Betreten des konzessionierten Strandes unaufgefordert an einem der Strandkorbvermieterhäuschen zu entrichten, wobei der Pflichtige als Zahlungsnachweis eine Tagesstrandkarte erhält; diese gilt nur für den Tag, an dem sie gelöst wurde. Die Strandkorbvermieter oder deren Beauftragte sind zur Kartenkontrolle sowie zur Ausgabe von Tagesstrandkarten verpflichtet. Wer von den Kontrollen des Kurbetriebes als Strandnutzer ohne gültige Tagesstrandkarte angetroffen wird, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

4. Ortsansässige, die sich entsprechend ausweisen, zahlen keine Strand-Tagesgebühr.

5. Die Saisonstrandkarte gilt für die Zeit vom 01.01. – 31.12. eines Jahres und kostet für jede Person ab 18 Jahre € 78,00. Diese Regelung gilt nur, soweit nicht Sondervereinbarungen für Gemeinden des Nahbereichs nach dem FAG bestehen.

§ 13 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Wer die Meldepflicht nach § 9 Absatz 1, der Pflicht zur Führung eines Gästeverzeichnisses und seiner Vorlage beim Beauftragten des Kurbetriebs oder der Einziehungs- und Abführungspflicht nach § 5 Absatz 1 sowie § 9 Absatz 4 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden kann.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Kellenhusen vom 16. Dezember 2008. Kellenhusen, den 11. Dezember 2009 Ingelore Kohlert, Bürgermeisterin

Die Satzung wurde geändert: durch geändert am gültig ab Umfang der Änderung

1. Nachtragssatzung 11.12.2009 01.01.2010 § 1 Ziff. 2, § 6 Abs. 3